Technische Übersetzung

Übersetzung.

Fällt Ihr Produkt unter die Maschinenrichtlinie, ist die Notwendigkeit einer Übersetzung der Betriebsanleitung dort klar geregelt. Denn sofern die Amtssprache des Herstellerlandes nicht die Amtssprache des Verwenderlandes ist, muss die Originalbetriebsanleitung übersetzt werden. Auch andere EG-Richtlinien machen hinsichtlich einer Übersetzung Vorgaben

Richtlinien

Wir beraten Sie gerne in Bezug auf die Anforderungen der Richtlinien sowie deren Relevanz für Ihr Produkt und unterstützen Sie bei der Erstellung einer Übersetzung. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir dabei gerne eine Lösung, um Ihre Übersetzungskosten auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

Um dieses Ziel zu erreichen, setzen wir ein sogenanntes Translation Memory System – kurz TMS – ein. Auf diese Weise können wir Ihre bereits übersetzten Textpassagen speichern und bekannte Abschnitte bei neuen Übersetzungsprojekten wiederverwenden.

Mehr zum Thema Technische Übersetzung?

Übersetzung

Fällt Ihr Produkt unter die Maschinenrichtlinie, ist die Notwendigkeit einer Übersetzung der Betriebsanleitung dort klar geregelt. Denn sofern die Amtssprache des Herstellerlandes nicht die Amtssprache des Verwenderlandes ist, muss die Originalbetriebsanleitung übersetzt werden. Auch andere EG-Richtlinien machen hinsichtlich einer Übersetzung Vorgaben.

Wir beraten Sie gerne in Bezug auf die Anforderungen der Richtlinien sowie deren Relevanz für Ihr Produkt und unterstützen Sie bei der Erstellung einer Übersetzung. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir dabei gerne eine Lösung, um Ihre Übersetzungskosten auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

Um dieses Ziel zu erreichen, setzen wir ein sogenanntes Translation Memory System – kurz TMS – ein. Auf diese Weise können wir Ihre bereits übersetzten Textpassagen speichern und bekannte Abschnitte bei neuen Übersetzungsprojekten wiederverwenden.

Translation Memory System (TMS).

Exporteure wissen: Übersetzungen machen einen Großteil der Kosten der technischen Dokumentation aus. Das ist u. a. bedingt durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die zur Übersetzung von Betriebsanleitungen zusammengefasst folgendes aussagt:

“Jeder Maschinenbauer, der sein Produkt in einen EU-Staat exportiert, muss eine Dokumentation in der Sprache des Staates beilegen.”

Bei Übersetzungen von Technischen Dokumentationen, wie z. B. Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen, Installationsanleitungen oder Serviceanleitungen werden in den letzten Jahren verstärkt Translation Memory Systeme (auch TM-Systeme oder TMS genannt) eingesetzt.

Translation Memory Systeme zeichnen sich dadurch aus, dass bereits vorhandene Übersetzungen wiederverwendet werden und nicht noch einmal neu übersetzt werden müssen. Dieses bedeutet für den Auftraggeber sowohl eine Kostenersparnis als auch eine Arbeitserleichterung und Beschleunigung bei den Übersetzungen.

Bei der Umsetzung gibt es zwei verschiedene Philosophien. Die erste Gruppe – wie z. B. die TM-Systeme Trados oder across – arbeitet mit einer Datenbank. Vorteil hierbei ist, dass nachträgliche Änderungen und Korrekturen sofort in der gesamten Datenbank umgesetzt werden können.

Andere Systeme – wie z. B. Transit – arbeiten mit sogenannten Referenzdateien. Dabei werden von der übersetzten Ursprungsdatei eine Datei in der Ausgangssprache und eine zugehörige Datei in der Zielsprache abgelegt. Dieses macht es bei Überarbeitungen von Betriebsanleitungen leicht, gezielt ein bestimmtes Kapitel als Referenz für die neue Übersetzung auszuwählen.

Bei allen Translation Memory Systemen ist die generelle Funktionsweise gleich. Der Ausgangstext wird in sogenannte Segmente aufgeteilt. Diese bestehen entweder aus einem Satz oder einem Absatz. Nach der Übersetzung des Segments bilden der ausgangssprachliche und der zielsprachliche Satz ein Sprachpaar.

Erkennt das TM-System bei späteren Übersetzungen eine 100 %ige Übereinstimmung zwischen dem zu übersetzenden und dem in der Datenbank abgespeicherten Segment, so wird der Text automatisch durch die vorhandene Übersetzung ersetzt. Beträgt die Übereinstimmung weniger als 100 %, so werden dem Übersetzer in einem sogenannten Fuzzy Index Übersetzungsvorschläge gemacht. Dadurch können geringfügige Änderungen, wie z. B. geänderte Bezeichnungen, schnell umgesetzt werden. Zusätzlich erhöht das die Qualität der Übersetzung, da auch die Terminologie wiederverwendet wird.

Die neu erzeugte Übersetzung vergrößert den Bestand der Datenbank, so dass sich der Einspareffekt bei jeder weiteren Übersetzung noch verstärkt.

Vorgaben der EG.

EG-Richtlinien schreiben eine CE-Kennzeichnung und die Bereitstellung von Benutzerinformationen in Form von Betriebs- und Gebrauchsanleitungen vor. Darüber hinaus fordern einige Richtlinien die Übersetzung der Benutzerinformationen in die Sprache des Landes, in der das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Es gibt jedoch für die betreffenden Richtlinien keine einheitlichen inhaltlichen Vorgaben. Außerdem schreibt nicht jede Richtlinie die Übersetzung der Benutzerinformationen vor oder macht verbindliche Vorgaben an die Übersetzung.

Wir haben für Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Richtlinien zusammengestellt, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben, die inhaltliche Vorgaben an die Benutzerinformationen machen und die zur Übersetzung der Benutzerinformationen verpflichten.

Bezüglich der Vorgaben an die Benutzerinformation und an die Übersetzung beraten wir Sie gerne.

Typenschilder übersetzen?

Gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG müssen die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung in mindestens einer Amtssprache des Landes, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird, ausgestellt werden.

Gilt dies auch für alle weiteren schriftlichen Informationen, die sich auf der Maschine befinden?

Dieser Sachverhalt wird in der Maschinenrichtlinie im Anhang I, Abschnitte 1.7.1 und 1.7.3 behandelt. Im Abschnitt 1.7.1 wird klar ausgeführt, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen auf der Maschine ebenfalls in einer für das Bedienungs-personal leicht verständlichen Sprache abgefasst sein müssen, was praktisch gesehen auch wieder auf die oder mehrere Amtssprachen des Verwenderlands hinausläuft. Die sprachlichen Anforderungen an die sonstigen, nicht zwangsläufig sicherheitsrelevanten Angaben auf der Maschine, wie die Angaben auf dem Typenschild, werden in der Maschinenrichtlinie, Anhang I. Abschnitt 1.7.3 nicht konkret beschrieben.

Bei den sonstigen Angaben handelt es sich um

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers,
  • Bezeichnung der Maschine,
  • CE-Kennzeichnung,
  • Baureihen- oder Typenbezeichnung,
  • ggf. Seriennummer und
  • Baujahr.

Für die Sprachfassung dieser Informationen gibt aber der Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Hilfestellung:

In § 250 des Leitfadens wird beschrieben, dass die im Abschnitt 1.7.3 geforderten Angaben nicht zwingend in der Amtssprache des Verwenderlands abgefasst sein müssen. Sie sollten jedoch in einer Amtssprache des EWR angegeben werden.

Risikobeurteilung

Mehr erfahren

Performance-Level-Berechnung

Mehr erfahren

Gefährdungsbeurteilung

Mehr erfahren

CE-Schulungen

Mehr erfahren

Risikobeurteilung

Mehr erfahren

Performance-Level Berechnung

Mehr erfahren

Gefährdungsbeurteilung

Mehr erfahren

CE-Schulungen

Mehr erfahren

isb.Newsletter

Neuigkeiten aus unserem Unternehmen: Sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung mit dem isb.Newsletter.

Für den Versand unserer Newsletter nutzen wir rapidmail. Mit Ihrer Anmeldung stimmen Sie zu, dass die eingegebenen Daten an rapidmail übermittelt werden. Beachten Sie bitte deren AGB und Datenschutzbestimmungen .

Dieses Gespräch lohnt sich!

Ausgangspunkt für unsere Service- und Beratungsleistungen sind die bei Ihnen vorhandenen IT-Strukturen und Anforderungen. Unter der Berücksichtigung von Kosten und Nutzenaspekten werden unterschiedliche Durchführungs- und Lösungsalternativen einbezogen.

Sprechen Sie uns an!

Kontaktformular